Satzung des Förderverein Eggebad Horn

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

 Der Verein führt den Namen „Förderverein Eggebad Horn“. Der Verein hat den Sitz in Horn-Bad Meinberg und ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck

 

Der „Förderverein Eggebad Horn“ dient dem Zweck, das Horner Eggebad für den Schwimm- und Tauchsport benutzbar zu erhalten und die Stadt Horn-Bad Meinberg bei der Führung des Eggebades zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

a)       Abhaltung von Spiel, Sport- und kulturellen Veranstaltungen, deren Erlös dem 
          Eggebad zugutekommt,

b)      Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung im Vereinseigentum oder 
          anderer befindlichen Immobilien und Gegenstände

c)       Pflege von Kameradschaft und Gemeinschaft sowie Förderung der Integration.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
          des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Mittel des    
          Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 
          erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine 
          sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Ausscheiden 
          oder Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung der eingezahlten 
          Beiträge oder aus dem Vereinsvermögen.

2)      Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, 
          oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Inhaber von 
          Vereinsämtern üben dies Ehrenamtlich aus.

3)      Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nichtwirtschaftliche  
          Zwecke. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines 
          bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu 
          verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach 
          Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsantrag, Beendigung der 

    Mitgliedschaft

 

1)      Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Juristische 
          Personen können Fördermitglieder werden, Sie haben kein Stimmrecht, haben 
          jedoch zu allen Veranstaltungen des Vereins Zugang.

2)      Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 
          Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3)      Jedes Mitglied zahlt einen Jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und die 
          Fälligkeit von der Mitgliederversammlung jedes Jahr mit einfacher Mehrheit neu 
          festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4)      Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn

          ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht  
          nachkommt; wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins 
         oder groben, unsportlichen Verhaltens; wenn ein Mitglied den Verein oder das 
         Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
         Dieses wird auf Antrag des Vorstands bei der Mitgliederversammlung abgestimmt. 
         Zum Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit aus der Mitgliederversammlung notwendig. 
          Die Abstimmung hierzu ist geheim und geschieht durch einen Stimmzettel.

5)      Ein Mitglied kann freiwillig austreten, wenn es spätestens 1 Monat vor Ende des 
          Kalenderjahres schriftlich das Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand 
          erklärt hat.

6)      Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Vorstand etwaige Anschriftenänderungen 
          unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind …

 

1)      Die Mitgliederversammlung

2)      Der Vorstand des Fördervereins Eggebad e.V. besteht aus mindestens zwei, maximal 
          aus sieben Vorstandsmitgliedern, 4 der Vorstandsmitglieder vertreten gem. 
          § 26 BGB gemeinsam den Verein. Wieviel Personen dieses Organ in der jeweiligen 
          Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.
          Zusammensetzung:

          1.  Vorsitzender

          2.  Vorsitzender
          Kassenwart
          stellv. Kassenwart
          Schriftführer

          stellv. Schriftführer 
          Pressewart

3)      Es können bis zu vier stimmberechtigte Beiräte aus den Vereinsmitgliedern gewählt 
          werden. Der Beirat unterstütz und berät den Vorstand bei seiner Arbeit.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1a)          Die Mitgliederversammlung ist jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei  
                Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Die Einberufung der 
                Versammlung muss den Gegenstand der Tagesordnung bezeichnen. Die Frist 
                beginnt mit dem Tag der Absendung an    die letzte bekannte 
                Mitgliederanschrift. Eventuelle Anträge an die Tagesordnung der 
                Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem 
                Versammlungstermin an den Vorstand zu richten.

1b)         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem dazu von der 
               Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet.

2)           Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über… 
2a)         Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;

2b)         Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge; 2c) Die Ausschließung eines Mitglieds;

2d)         Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit;

2e)         Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

3)            Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer

4)            Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen 
                Mitglieder beschlussfähig.

5)            Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, 
                bei Stimmgleichheit ist ein Antrag nicht angenommen. Über die Art der 
                Abstimmung entscheidet die Versammlung. Beschlüsse, durch die die Satzung 
                oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des 
                Vereins, bedürfen einer Zweitdrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die 
                Wahlen können auf Antrag schriftlich und geheim erfolgen.


6)             Wenn und soweit die Satzungsbestimmungen durch etwaige Auflagen der  
                 Finanzverwaltung im Hinblick auf die Anerkennung als gemeinnützig der 
                 Änderung oder der Ergänzung bedürfen sollen, ermächtigt die 
                 Mitgliederversammlung den Vorstand, entsprechend der Vorgaben des 
                 Finanzamtes tätig zu werden.

7)             Satzungsänderungen, die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, 
                 sind vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt bezüglich der Gemeinnützigkeit 
                 abzusprechen. Die Auflösung des Vereins ist dem Finanzamt unverzüglich 
                 mitzuteilen

8)             Über die Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift 
                 (Versammlungsprotokoll) aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden                     der Versammlung zu Unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, 
                 unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift. Diese  
                 Niederschrift wird bei nächstfolgender Mitgliederversammlung vorgelesen.

9)             Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das 
                 Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder 
                dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Hierbei sind die 
                Satzungsgemäßen Fristen zu beachten. Eine auf diese Art zustande gekommene 
                Mitgliederversammlung muss als erstes einen Versammlungsleiter wählen, der 
                nicht dem Vorstand angehöhrt.

 

§ 7 Vorstand des Vereins

 

1)      Zu den Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins 
          gewählt werden. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für 
          seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger aus den Reihen der 
          Stimmberechtigten Mitglieder berufen werden.

2)      Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal aus sieben Mitgliedern, wie 
          es in § 5 Nr.2 beschrieben ist.

3)      Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand

4)      Wird bei den Vorstandswahlen die einfache Mehrheit im ersten Wahlgang nicht  
          erreicht, so folgt eine Stichwahl durch Stimmzettel zwischen beiden Kandidaten, die 
          die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahlen erfolgen jeweils einzeln lt. 
          Tagesordnung.

5)      Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht über 
          das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den Kassenbericht vorzulegen. Die 
          Mitgliederversammlung nimmt den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen 
          und  kann den Vorstand auf Antrag die Entlastung erteilen.

6)      Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er 
          mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Über die Vorstandssitzungen ist 
          eine Niederschrift zu fertigen. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche.

7)      Der Vorstand/Beirat werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Im Interesse einer 
          reibungslosen Vorstandsarbeit werden diese zeitlich um 1 Jahr versetzt gewählt:

          In den Jahren mit ungeraden Endziffern werden folgende Vorstandsmitglieder /    
          Beirat gewählt:

          1.  Vorsitzender;       2. Schriftführer;               2. Kassenwart;                  Pressewart

          In den Jahren mit geraden Endziffern werden folgende Vorstandsmitglieder / Beirat 
          gewählt:

          2.  Vorsitzender;       1. Kassenwart                   2. Schriftführer

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

1)      Der Antrag auf Auflösung des Vereins wird der Tagesordnung nur dann eingefügt, 
          wenn er von sämtlichen Vorstandsmitgliedern oder von mindestens 25% der 
          Vereinsmitglieder unterzeichnet worden ist. Zur Auflösung des Vereins kann nur 
          eine Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder führen, wobei für die 
          Auflösung des Vereins die gesetzlichen Vorschriften gelten.

2)      Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks 
          ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen 
          zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die 
          Mitgliederversammlung

(letzte Änderung: 19.05.2022)