Satzung des Förderverein Eggebad Horn
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Eggebad Horn“. Der Verein hat den Sitz in Horn-Bad Meinberg und ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der „Förderverein Eggebad Horn“ dient dem Zweck, das Horner Eggebad für den Schwimm- und Tauchsport benutzbar zu erhalten und die Stadt Horn-Bad Meinberg bei der Führung des Eggebades zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Abhaltung von Spiel, Sport- und kulturellen Veranstaltungen, deren Erlös dem
Eggebad zugutekommt,
b) Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung im Vereinseigentum oder
anderer befindlichen Immobilien und Gegenstände
c) Pflege von Kameradschaft und Gemeinschaft sowie Förderung der Integration.
§3 Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Ausscheiden
oder Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung der eingezahlten
Beiträge oder aus dem Vereinsvermögen.
2) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Vereinszwecken fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Inhaber von
Vereinsämtern üben dies Ehrenamtlich aus.
3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nichtwirtschaftliche
Zwecke. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsantrag, Beendigung der
Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Juristische
Personen können Fördermitglieder werden, Sie haben kein Stimmrecht, haben
jedoch zu allen Veranstaltungen des Vereins Zugang.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3) Jedes Mitglied zahlt einen Jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und die
Fälligkeit von der Mitgliederversammlung jedes Jahr mit einfacher Mehrheit neu
festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn
ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt; wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben, unsportlichen Verhaltens; wenn ein Mitglied den Verein oder das
Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
Dieses wird auf Antrag des Vorstands bei der Mitgliederversammlung abgestimmt.
Zum Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit aus der Mitgliederversammlung notwendig.
Die Abstimmung hierzu ist geheim und geschieht durch einen Stimmzettel.
5) Ein Mitglied kann freiwillig austreten, wenn es spätestens 1 Monat vor Ende des
Kalenderjahres schriftlich das Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand
erklärt hat.
6) Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Vorstand etwaige Anschriftenänderungen
unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind …
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand des Fördervereins Eggebad e.V. besteht aus mindestens zwei, maximal
aus sieben Vorstandsmitgliedern, 4 der Vorstandsmitglieder vertreten gem.
§ 26 BGB gemeinsam den Verein. Wieviel Personen dieses Organ in der jeweiligen
Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.
Zusammensetzung:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
stellv. Kassenwart
Schriftführer
stellv. Schriftführer
Pressewart
3) Es können bis zu vier stimmberechtigte Beiräte aus den Vereinsmitgliedern gewählt
werden. Der Beirat unterstütz und berät den Vorstand bei seiner Arbeit.
§ 6 Mitgliederversammlung
1a) Die Mitgliederversammlung ist jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Die Einberufung der
Versammlung muss den Gegenstand der Tagesordnung bezeichnen. Die Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift. Eventuelle Anträge an die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin an den Vorstand zu richten.
1b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem dazu von der
Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über…
2a) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
2b) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge; 2c) Die Ausschließung eines Mitglieds;
2d) Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit;
2e) Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer
4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
bei Stimmgleichheit ist ein Antrag nicht angenommen. Über die Art der
Abstimmung entscheidet die Versammlung. Beschlüsse, durch die die Satzung
oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des
Vereins, bedürfen einer Zweitdrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die
Wahlen können auf Antrag schriftlich und geheim erfolgen.
6) Wenn und soweit die Satzungsbestimmungen durch etwaige Auflagen der
Finanzverwaltung im Hinblick auf die Anerkennung als gemeinnützig der
Änderung oder der Ergänzung bedürfen sollen, ermächtigt die
Mitgliederversammlung den Vorstand, entsprechend der Vorgaben des
Finanzamtes tätig zu werden.
7) Satzungsänderungen, die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen,
sind vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt bezüglich der Gemeinnützigkeit
abzusprechen. Die Auflösung des Vereins ist dem Finanzamt unverzüglich
mitzuteilen
8) Über die Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
(Versammlungsprotokoll) aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu Unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren,
unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift. Diese
Niederschrift wird bei nächstfolgender Mitgliederversammlung vorgelesen.
9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder
dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Hierbei sind die
Satzungsgemäßen Fristen zu beachten. Eine auf diese Art zustande gekommene
Mitgliederversammlung muss als erstes einen Versammlungsleiter wählen, der
nicht dem Vorstand angehöhrt.
§ 7 Vorstand des Vereins
1) Zu den Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für
seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger aus den Reihen der
Stimmberechtigten Mitglieder berufen werden.
2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal aus sieben Mitgliedern, wie
es in § 5 Nr.2 beschrieben ist.
3) Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand
4) Wird bei den Vorstandswahlen die einfache Mehrheit im ersten Wahlgang nicht
erreicht, so folgt eine Stichwahl durch Stimmzettel zwischen beiden Kandidaten, die
die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahlen erfolgen jeweils einzeln lt.
Tagesordnung.
5) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht über
das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den Kassenbericht vorzulegen. Die
Mitgliederversammlung nimmt den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen
und kann den Vorstand auf Antrag die Entlastung erteilen.
6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er
mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Über die Vorstandssitzungen ist
eine Niederschrift zu fertigen. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche.
7) Der Vorstand/Beirat werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Im Interesse einer
reibungslosen Vorstandsarbeit werden diese zeitlich um 1 Jahr versetzt gewählt:
In den Jahren mit ungeraden Endziffern werden folgende Vorstandsmitglieder /
Beirat gewählt:
1. Vorsitzender; 2. Schriftführer; 2. Kassenwart; Pressewart
In den Jahren mit geraden Endziffern werden folgende Vorstandsmitglieder / Beirat
gewählt:
2. Vorsitzender; 1. Kassenwart 2. Schriftführer
§ 8 Auflösung des Vereins
1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins wird der Tagesordnung nur dann eingefügt,
wenn er von sämtlichen Vorstandsmitgliedern oder von mindestens 25% der
Vereinsmitglieder unterzeichnet worden ist. Zur Auflösung des Vereins kann nur
eine Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder führen, wobei für die
Auflösung des Vereins die gesetzlichen Vorschriften gelten.
2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks
ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen
zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die
Mitgliederversammlung
(letzte Änderung: 19.05.2022)